§ 1 Geltung und maßgebliche Bedingungen
(1) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Studio Krause GmbH & Co KG (nachfolgend „Agentur“ genannt) sowie den Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“ genannt) und gelten nur, soweit für beide Seiten ein Handelsgeschäft vorliegt oder der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen darstellt. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Abweichende Regelungen in Einzel- oder Rahmenverträgen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor. Sie gelten auch für zukünftige Verträge, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
(2) Anderslautende Bestimmungen und Geschäftsbedingungen – soweit sie nicht zwischen der Agentur und dem Kunden individuell vereinbart sind – gelten nicht.
§ 2 Angebot, Annahme und Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden kommt erst zustande, wenn die Auftragsbestätigung dem Kunden zugeht oder mit der Leistung begonnen wird. An die Agentur gerichtete Angebote können von dieser innerhalb von 14 Tagen angenommen werden.
(2) Besprechungsprotokolle, die die Agentur fertigt und dem Auftraggeber übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angesehen. Wenn der Auftraggeber nicht binnen 5 Werktagen in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung, Herstellung und Pflege der vertragsgegenständlichen Leistung verpflichtet. Der Kunde ist insbesondere zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Unterlagen verpflichtet. Es obliegt ausschließlich dem Kunden, die von ihm bereitgestellten Materialien und Informationen auf Kollisionsrechte zu überprüfen und ggf. die Rechte von Dritten zu erwerben.
(2) Die Agentur ist nicht verpflichtet, die bereitgestellten Inhalte auf etwaige Fehler zu untersuchen. Insbesondere trifft die Agentur keine Verpflichtung, Texte Korrektur zu lesen. Erlangt die Agentur Kenntnis solcher Fehler, wird sie diese dem Kunden mitteilen.
(3) Soweit Testläufe, Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig werden, wird der Kunde sachkundige Mitarbeiter abstellen, die bevollmächtigt sind, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.
(4) Sofern die Agentur dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde unverzüglich mitteilen.
(5) Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalten entstehen.
§ 4 Lieferung und Abnahme
(1) Die Agentur wird Terminwünsche des Kunden mit Wohlwollen und größtmöglicher Sorgfalt behandeln. Verzugsbegründend sind jedoch nur solche Terminabsprachen, die durch die Agentur dem Kunden schriftlich und verbindlich bestätigt wurden.
(2) Vereinbarte Fertigstellungstermine sind für die Parteien nur verbindlich, wenn sie als „verbindlich“ gekennzeichnet wurden. Verzögert sich die Fertigstellung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat (insbesondere verspätete Mitwirkungshandlungen), verlängert sich der Fertigstellungstermin um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Die Agentur wird den Kunden über die Terminverschiebung informieren. Mehrkosten externer Dienstleister (z. B. Druckereien, Messebauer, Entwickler) aufgrund vom Kunden verursachter Verzögerungen trägt ausschließlich der Kunde.
(3) Erbringt die Agentur Werkleistungen, gilt Folgendes: Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung und ihrer Übertragung in den Verfügungsbereich des Kunden ist dieser innerhalb von 10 Werktagen zu einer schriftlichen Erklärung verpflichtet. Mängel sind, soweit erkennbar, unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die frist- oder formgerechte Mängelanzeige, gilt die Leistung als genehmigt (fiktive Abnahme). Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar sind, müssen unmittelbar nach Kenntnis angezeigt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme aufgrund unerheblicher Mängel zu verweigern. Lässt der Kunde eine angemessene Abnahmefrist verstreichen, gilt die Leistung als mangelfrei. Soweit der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt, gilt die Abnahme als erfolgt, sofern er nicht innerhalb von 7 Werktagen widerspricht und Mängel schriftlich anzeigt (stillschweigende Abnahme).
(4) Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Teile der vereinbarten Leistung zur vorgezogenen Abnahme vorzulegen, sofern der Teil einer eigenständigen Beurteilung zugänglich ist.
(5) Bei Printmedien wird eine schriftliche Druckfreigabe erwartet. Technisch bedingte Farbabweichungen und Differenzen zwischen Bildschirmdarstellung und Druckergebnis stellen keinen Mangel dar, sofern sie im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen liegen. Die Agentur haftet nicht für Fehler oder Verzögerungen von beauftragten Druckdienstleistern, sofern die Agentur diese sorgfältig ausgewählt hat.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Leistungen der Agentur erfolgen grundsätzlich gegen Vergütung.
(2) Wurde zwischen Agentur und Kunde für Leistungen keine Vergütung vereinbart, so hat der Kunde die für diese Leistung üblichen Stundensätze zu zahlen. Im Zweifel gelten die Vergütungssätze der Agentur als üblich. Dies gilt auch, sofern Leistungsänderungen nach erfolgter Abnahme durchgeführt werden.
(3) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
(4) Soweit Leistungen Dritter dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, kann die Agentur eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages verlangen.
(5) Gerät der Kunde mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
§ 6 Laufzeit, Kündigung und Storno
(1) Die ordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen ist nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung zulässig. Eine Kündigung des Kunden nach § 648 BGB ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn zwischen den Parteien eine Pauschalpreisvereinbarung derart geschlossen wurde, dass dem Kunden für den Pauschalpreis ein abrufbares Stundenkontingent zur Verfügung gestellt wurde.
(2) Kommt der Auftrag durch schuldhaftes Verhalten des Kunden nicht zur Durchführung oder wird der Auftrag durch den Kunden storniert, so kann die Agentur, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist, eine Ausfallgebühr in Höhe von 15 % der vereinbarten Netto-Vergütung verlangen. Darüber hinaus bleibt der Agentur unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen.
(3) Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall vertragsmäßig zu vergüten.
(4) Wird ein Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der Agentur erbrachten Leistungen zu regulieren.
(5) Werden im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote von Dritten eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben oder storniert, so werden die Leistungen der Angebotseinholung nach Aufwand in Rechnung gestellt.
§ 7 Änderungswünsche und Mehraufwendungen
(1) Als Mehraufwendungen gelten alle Leistungen der Agentur, die auf nachträglichen Änderungs- und/oder Ergänzungswünschen des Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Agentur nach Abnahme gemäß § 4 Abs. 3 dieser Bedingungen auf Wunsch des Kunden Änderungen vornimmt, die sich auf bereits abgenommene Leistungen beziehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Abnahme noch nicht erfolgt ist, obwohl die Abnahmevoraussetzungen bereits vorliegen.
(2) Die Agentur ist nicht verpflichtet, Änderungs- oder Ergänzungswünschen nachzukommen, die sich auf bereits abgenommene Leistungen beziehen, oder wenn zwar die Abnahmevoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 vorliegen, aber noch keine Abnahmeerklärung erfolgt ist.
(3) Änderungswünsche des Kunden wird die Agentur berücksichtigen. Hierdurch entstehende Mehraufwendungen sind jedoch grundsätzlich nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 dieser Bedingungen zu vergüten.
(4) Soweit nach Vertragsschluss oder nach der Abnahme von Teilleistungen wesentliche Änderungen auf Wunsch des Kunden vorgenommen werden, werden vereinbarte Liefertermine angemessen angepasst.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
(1) Für Mängel an der Leistung haftet die Agentur nur, wenn diese gemäß § 4 Abs. 3 dieser Bedingungen schriftlich und fristgerecht mitgeteilt wurden. Die Agentur haftet nicht für unerhebliche Mängel oder wenn die Brauchbarkeit nur geringfügig beeinträchtigt ist.
(2) Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde oder Dritte Veränderungen an der Leistung vorgenommen haben, die eine Zuordnung der Ursache des Mangels erschweren oder unmöglich machen. Soweit Mängel auf fehlerhaften Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß § 3 beruhen, entfallen Gewährleistungsansprüche ebenso. Dies gilt insbesondere für Mängel, die ihre Ursache in fehlerhaften Texten, Grafiken, Fotos, Datensätzen oder sonstigen Materialien haben, die der Kunde der Agentur zur vertragsgegenständlichen Nutzung oder Bearbeitung überlassen hat.
(3) Die Agentur wird eine mangelhafte Leistung in angemessener Frist nachbessern. Das Nachbesserungsverlangen bedarf der Schriftform. Schlägt die Nachbesserung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für die Ausübung des Rücktrittsrechts ist, dass der Kunde der Agentur zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, verbunden mit der ausdrücklichen Androhung, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnen und vom Vertrag zurücktreten werde. Die Nachbesserung gilt erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
(4) Für Inhalte, die der Kunde bereitstellt, ist die Agentur nicht verantwortlich. Insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
(5) Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an der Leistung beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Leistung, spätestens jedoch mit der Ingebrauchnahme der Leistung durch den Kunden. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(6) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Verletzung von Körper oder Gesundheit, nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes und soweit zwingende gesetzliche Regelungen eine Haftung vorsehen. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung der Agentur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbegrenzung gilt auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen der Agentur.
§ 9 Nutzungsrechte, Urheberrecht und Künstliche Intelligenz
(1) Urheberrecht & Nutzungsrechte: Die Leistungen der Agentur (z. B. Designs, Konzepte, Software) sind persönliche geistige Schöpfungen. Sämtliche daraus erwachsenden Rechte stehen grundsätzlich der Agentur zu. Der Kunde erhält an den von der Agentur erstellten Werken ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die vertraglich vereinbarten Zwecke. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Das Recht zur Nutzung wird erst mit vollständiger Erfüllung sämtlicher Vergütungsansprüche wirksam (Eigentumsvorbehalt). Eine vorzeitige Nutzung kann die Agentur jederzeit widerrufen.
(2) Bearbeitung & Quellcode: Bearbeitungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Rohdaten, offene Dateien oder Quellcodes herauszugeben, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Soweit Software überlassen wird, bleiben die zwingenden gesetzlichen Rechte des Kunden nach §§ 69d, 69e UrhG (z.B. zur Fehlerbeseitigung oder Interoperabilität) unberührt.
(3) Urheberbenennung: Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen als Urheber genannt zu werden. Soweit ein Hinweis auf die Urheberstellung vereinbart oder üblich ist, darf der Kunde diesen nicht ohne Zustimmung der Agentur entfernen.
(4) Fremdsoftware: Soweit dem Kunden Software oder geistiges Eigentum Dritter zur Verfügung gestellt wird, gelten vorrangig die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Rechteinhaber. Die Agentur verschafft dem Kunden Rechte nur in dem Umfang, wie es die Lizenzbestimmungen zulassen.
(5) Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI):
a) Die Agentur ist berechtigt, bei der Leistungserbringung Technologien der Künstlichen Intelligenz einzusetzen. Die Agentur schuldet die fachgerechte Auswahl und Bedienung der KI-Tools sowie eine Überprüfung der Ergebnisse mit der branchenüblichen Sorgfalt.
b) Aufgrund der technologischen Eigenheiten von generativer KI übernimmt die Agentur keine Gewähr dafür, dass KI-generierte Inhalte faktisch fehlerfrei sind oder frei von Rechten Dritter, die nicht durch übliche Recherche-Tools erkennbar sind.
c) Für Rechtsverletzungen, die durch die Nutzung von KI-generierten Inhalten entstehen, haftet die Agentur nur nach Maßgabe des § 8 dieser Bedingungen (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
(6) Stock-Material: Soweit die Agentur im Kundenauftrag Stockfoto- oder Videomaterial erwirbt, gilt das Folgende:
a) Die Agentur erwirbt die erforderlichen Nutzungslizenzen für Stockmaterial zur Erfüllung des Projekts. Die Agentur handelt dabei als Lizenznehmerin der jeweiligen Rechteinhaber.
b) Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an dem unter Verwendung des Stockmaterials erstellten Werk. Das Nutzungsrecht ist zeitlich unbegrenzt und umfasst ausschließlich die im Vertrag vereinbarten Verwendungszwecke.
c) Eine eigenständige Nutzung oder Weiterverwendung des ursprünglichen Stockmaterials außerhalb des Werks ist untersagt. Das Stockmaterial darf nicht isoliert vom Werk verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.
d) Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzung des Stockmaterials, ist dies schriftlich zu vereinbaren. Die hierfür anfallenden Lizenzkosten trägt der Kunde zusätzlich zur vereinbarten Vergütung.
§ 10 PR- und Kommunikationsberatung
(1) Die Agentur erbringt PR-, Kommunikations- und Medienberatungsleistungen ausschließlich als Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB). Ein bestimmter Erfolg, insbesondere eine bestimmte Medienresonanz, Reichweite oder Berichterstattung wird nicht geschuldet.
(2) Der Kunde ist für die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit sämtlicher durch ihn freigegebenen Aussagen, Pressemitteilungen und sonstigen Kommunikationsinhalte allein verantwortlich. Die Agentur haftet nicht für Folgen aus fehlerhaften oder rechtswidrigen Inhalten des Kunden.
(3) Die Agentur hat keinen Einfluss auf redaktionelle Entscheidungen von Medien, Journalisten, Influencern oder Plattformen. Für Nicht-Veröffentlichungen, Kürzungen oder redaktionelle Änderungen haftet die Agentur nicht.
(4) Rechtliche Bewertungen (z. B. Wettbewerbsrecht, Werbeaussagen, Verbraucherschutz) sind nicht Bestandteil der Agenturdienstleistungen. Der Kunde ist verpflichtet, rechtliche Aussagen bei Bedarf selbst prüfen zu lassen.
§ 11 Online-Leistungen, Webdesign und Social Media
(1) Leistungsumfang: Die Agentur erbringt Online-Leistungen (Webdesign, Content, Social Media, Marketing) nach dem vereinbarten Umfang. Soweit die Agentur im Kundenauftrag Social-Media-Profile oder Werbekonten betreut, handelt sie im Namen und auf Rechnung des Kunden.
(2) Plattform-Risiko: Dem Kunden ist bekannt, dass die Anbieter von Social-Media-Plattformen und Suchmaschinen (z. B. Meta, Google, TikTok) ihre Nutzungsbedingungen und Algorithmen jederzeit ändern dürfen. Die Agentur haftet nicht für Nachteile, die dem Kunden durch solche Änderungen, durch Sperrungen von Konten oder Löschung von Inhalten seitens der Plattformbetreiber entstehen, sofern die Agentur diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(3) Werbebudgets: Kosten für Werbeanzeigen trägt der Kunde direkt gegenüber den Plattformbetreibern. Die Agentur ist nicht für die Ablehnung von Anzeigen durch die Plattformen verantwortlich.
(4) Hosting & Sicherheit: Sofern das Hosting nicht ausdrücklich Bestandteil des Agenturauftrags ist, ist der Kunde für Hosting, Domains und IT-Sicherheit (Backups) selbst verantwortlich. Wartungs- und Update-Leistungen schuldet die Agentur nur bei ausdrücklicher Beauftragung.
(5) Datenschutz: Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Tätigkeit eine separate Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) gemäß Art. 28 DSGVO. Der Kunde bleibt datenschutzrechtlich „Verantwortlicher“ für seine Online-Präsenzen.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, soweit diese nicht offenkundig sind. Diese Pflicht gilt auch über das Ende des Vertrages hinaus.
(2) Die Agentur ist berechtigt, den Kunden und die erbrachten Leistungen als Referenz zu nennen und in eigener Sache zu bewerben (z.B. auf der Website oder in Präsentationen), sofern der Kunde dem nicht schriftlich widerspricht.
§ 13 Konkurrenzausschluss
(1) Die Agentur verpflichtet sich, den Kunden über eventuelle Konkurrenzkonflikte zu informieren und gewährt auf Verlangen einen Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegende Produkte oder Dienstleistungen.
(2) Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses verpflichtet sich der Kunde, für die Dauer der vereinbarten Ausschlussfrist keine direkten Wettbewerber der Agentur mit Leistungen zu beauftragen, soweit dies sachlich gerechtfertigt und zeitlich angemessen begrenzt ist.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Auf sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden Bedingungen ergeben, Braunschweig als Gerichtsstand vereinbart. Erfüllungsort für Leistungen der Agentur ist ebenfalls Braunschweig.
(3) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Geschäftsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen bedürfen der Textform, wenn Schriftform nicht vereinbart ist.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken dieser Bedingungen.
Stand: Januar 2026